BSG - Urteil vom 20.05.2003
B 1 KR 23/01 R
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 32 Abs. 1 § 37 Abs. 1 S. 1 § 37 Abs. 1 S. 2 § 37 Abs. 2 S. 1 § 37a Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 32 Nr. 1
SozR 4-2500 § 37 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 125/99
SG Berlin, vom 08.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 75 KR 43/98

Gewährung von Heilmitteln in der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 23/01 R

DRsp Nr. 2004/1887

Gewährung von Heilmitteln in der Krankenversicherung

Von der Krankenkasse ist eine behinderungsbedingt notwendige Hilfe beim Umkleiden auch dann nicht zu gewähren, wenn der Versicherte ohne diese Hilfe nicht in der Lage ist, ein verordnetes Heilmittel in Anspruch zu nehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 32 Abs. 1 § 37 Abs. 1 S. 1 § 37 Abs. 1 S. 2 § 37 Abs. 2 S. 1 § 37a Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt als Krankenversicherungsleistung eine Hilfe beim Be- und Entkleiden, damit sie ärztlich verordnete Bäder und Massagen durchführen lassen kann.

Die Klägerin ist durch eine chronische Polyarthritis und deren Folgen schwerstens behindert und seit ihrem 21. Lebensjahr auf einen Rollstuhl angewiesen. Nach einem Gutachten für die Pflegekasse der Beklagten müssen alle körperbezogenen Verrichtungen durch Dritte übernommen werden. Die Klägerin erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Pflegegeld nach Pflegestufe III. Von ihrem behandelnden Arzt bekommt sie regelmäßig Bewegungsbäder und Unterwasserstrahlmassagen verordnet, die sie nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn ihr vorher und nachher für insgesamt etwa 45 Minuten insbesondere beim Aus- und Anziehen geholfen wird.