LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.09.2019
L 3 U 45/17
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 131/16

Gewährung von HinterbliebenenleistungenUnfall auf dem Rückweg von einer BetriebsversammlungZurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der TätigkeitHandlungstendenz des Versicherten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen L 3 U 45/17

DRsp Nr. 2019/16401

Gewährung von Hinterbliebenenleistungen Unfall auf dem Rückweg von einer Betriebsversammlung Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit Handlungstendenz des Versicherten

1. Ein in der Wegeunfallversicherung versicherter unmittelbarer Weg erfordert einen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges. 2. Ein solcher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. 3. Dabei kommt es auf die Handlungstendenz des Versicherten an.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.