LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.04.2023
L 7 AY 335/23 ER-B
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AY 3417/22 ER

Gewährung von höheren Leistungen für Asylbewerber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Anspruchseinschränkung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen L 7 AY 335/23 ER-B

DRsp Nr. 2024/667

Gewährung von höheren Leistungen für Asylbewerber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Anspruchseinschränkung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AsylbLG § 1a Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 8. November 2022 bis 31. Januar 2023. Insbesondere wendet er sich gegen eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG wegen des Vorwurfs der Einreise zum Zwecke des Leistungsbezugs sowie die Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 2.