LAG Thüringen - Urteil vom 24.10.2023
5 Sa 112/22
Normen:
TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 85/20

Gewährung von höheren Zuschlägen für die Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers in der Nacht oder Spätschicht i.R.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Thüringen, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 112/22

DRsp Nr. 2024/1156

Gewährung von höheren Zuschlägen für die Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers in der Nacht oder Spätschicht i.R.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera, Az. 2 Ca 85/20, vom 02.12.2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Zuschläge für Arbeitsstunden, die im Zeitraum von Juni bis Dezember 2019 nach 20:00 Uhr geleistet wurden.

Die Parteien sind durch einen Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2013 über eine Beschäftigung als CNC-Maschinenbedienerin (tarifliche Entgeltgruppe 7) verbunden, auf den kraft beiderseitiger Organisationzugehörigkeit der Manteltarifvertrag der Thüringer Metall- und Elektroindustrie vom 14. Februar 2018 (im Folgenden: MTV) Anwendung findet.

Der MTV lautet auszugsweise:

" [...] § 6 Mehr-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

[...]

3. Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn in

a) 2 Schichten (z. B. Früh- und Spätschicht)

b) 3 Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht)

in regelmäßigem Wechsel gearbeitet wird.

Im Zweischichtbetrieb liegt Spätschichtarbeit vor, wenn mindestens 6 Stunden in der Zeit nach 14:00 Uhr gearbeitet wird.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.