LAG Thüringen - Urteil vom 24.10.2023
5 Sa 59/23
Normen:
TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 68/20

Gewährung von höheren Zuschlägen für die Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers in der Nacht oder Spätschicht i.R.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Thüringen, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 59/23

DRsp Nr. 2024/1158

Gewährung von höheren Zuschlägen für die Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers in der Nacht oder Spätschicht i.R.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 01.12.2022, Az. 2 Ca 68/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Zuschläge für Arbeitsstunden, die im Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 nach 20:00 Uhr geleistet wurden.

Die Parteien sind durch einen Arbeitsvertrag vom 12.01.2017 über eine Beschäftigung als CNC-Maschinenbediener (tarifliche Entgeltgruppe 5) verbunden, auf den kraft beiderseitiger Organisationzugehörigkeit der Manteltarifvertrag der Thüringer Metall- und Elektroindustrie vom 14. Februar 2018 (im Folgenden: MTV) Anwendung findet.

Der MTV lautet auszugsweise:

" [...] § 6 Mehr-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

[...]

3. Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn in

a) 2 Schichten (z. B. Früh- und Spätschicht)

b) 3 Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht)

in regelmäßigem Wechsel gearbeitet wird.

Im Zweischichtbetrieb liegt Spätschichtarbeit vor, wenn mindestens 6 Stunden in der Zeit nach 14:00 Uhr gearbeitet wird.

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