BSG - Beschluss vom 14.12.2020
B 3 KR 41/20 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3695/18
SG Stuttgart, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1599/18

Gewährung von KrankengeldVerfristeter Antrag auf Zulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 41/20 B

DRsp Nr. 2021/3861

Gewährung von Krankengeld Verfristeter Antrag auf Zulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2020 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin die beklagte Krankenkasse zur Gewährung von Krankengeld (Krg) über den 21.8.2017 hinaus bis zum 16.11.2017 verurteilt und im Übrigen die Berufung mit dem Begehren von Krg über den 16.11.2017 hinaus zurückgewiesen. Die Klägerin habe in Anwendung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - SozR 4-2500 § 46 Nr 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) Anspruch auf Krg über den 21.8.2017 hinaus, nicht jedoch über den 16.11.2017 hinaus, weil die im Berufungsverfahren vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.11.2017 zuvor zur Überzeugung des Senats nicht zur Kenntnis der Beklagten gelangt sei.

Hiergegen wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).