Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2020 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin die beklagte Krankenkasse zur Gewährung von Krankengeld (Krg) über den 21.8.2017 hinaus bis zum 16.11.2017 verurteilt und im Übrigen die Berufung mit dem Begehren von Krg über den 16.11.2017 hinaus zurückgewiesen. Die Klägerin habe in Anwendung der Rechtsprechung des
Hiergegen wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
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