Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld. Die Klägerin hat gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.8.2021, welcher ihrem Prozessbevollmächtigten am 2.9.2021 zugestellt worden ist, mit einem am 1.10.2021 beim
II
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