BSG - Beschluss vom 05.11.2021
B 3 KR 12/21 R
Normen:
SGG § 169 S. 2-3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 247/20
SG Köln, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1067/19

Gewährung von KrankengeldVerwerfung einer Revision

BSG, Beschluss vom 05.11.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 12/21 R

DRsp Nr. 2022/582

Gewährung von Krankengeld Verwerfung einer Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2-3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld. Die Klägerin hat gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.8.2021, welcher ihrem Prozessbevollmächtigten am 2.9.2021 zugestellt worden ist, mit einem am 1.10.2021 beim BSG per Telefax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ausdrücklich "Revision" eingelegt und gleichzeitig unter Übersendung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.10.2021 hat ihr Prozessbevollmächtigter "Revisionsanträge" gestellt und den angefochtenen Beschluss "in vollem Umfang" zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt.

II