BSG - Beschluss vom 14.03.2018
B 1 KR 11/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 558/15
SG Aachen, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 157/15

Gewährung von Krankenversicherungsleistungen ohne Benutzung der elektronischen GesundheitskartePKH-VerfahrenPKH-FormularErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 11/18 B

DRsp Nr. 2018/4825

Gewährung von Krankenversicherungsleistungen ohne Benutzung der elektronischen Gesundheitskarte PKH-Verfahren PKH-Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

I