Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Der Kläger beansprucht für die Bewilligungszeiträume Oktober 2015 bis September 2016 und Oktober 2016 bis September 2017 die Leistung von Ausbildungsförderung für sein Studium der physischen Geographie unter Anrechnungsfreistellung seines Erbanteils an einem Hausgrundstück nach § 29 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen unbilliger Härte. Das Verwaltungsgericht hat die auf die genannten Bewilligungszeiträume gerichteten, zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verpflichtungsklagen mit Urteil vom 20. April 2017 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger nunmehr mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie sinngemäß das Vorliegen von Verfahrensfehlern i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 geltend macht. Das beklagte Studentenwerk verteidigt das angefochtene Urteil.
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