LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2017
L 23 SO 168/17 B ER
Normen:
SGB XII § 61; SGB XII § 89; SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 720/17 ER

Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der persönlichen AssistenzEinstweiliger RechtsschutzBemessung der konkreten SachleistungenBerliner Rahmenvertrag

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen L 23 SO 168/17 B ER

DRsp Nr. 2017/13246

Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der persönlichen Assistenz Einstweiliger Rechtsschutz Bemessung der konkreten Sachleistungen Berliner Rahmenvertrag

Im Land Berlin ist die Bemessung der konkreten Sachleistungen und auch die Leistungserbringung durch vertraglich gebundene Anbieter über Leistungskomplexe - LK - geregelt (vgl. Berliner Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1, 2 SGB XI), wobei sich die Vergütungen nach den auf der Grundlage des § 89 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen richtet.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 61; SGB XII § 89; SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 75 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der persönlichen Assistenz nach dem Leistungskomplex - LK - 32 (LK 32) zu verpflichten, ist vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden.