LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.01.2018
L 9 SO 145/16
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 432/13

Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten WohnensVerselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und LebensumfeldErbringung von Betreuungsleistungen durch fachlich geschultes Personal

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 145/16

DRsp Nr. 2018/15751

Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld Erbringung von Betreuungsleistungen durch fachlich geschultes Personal

1. Leistungen des ambulant betreuten Wohnens werden nach dem Ziel der Hilfe beurteilt; dieses liegt in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld.2. Der behinderte Mensch soll durch Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX so weit wie möglich befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbständig vorzunehmen, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen.3. Nur wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigen diese Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln, liegt eine betreute Wohnmöglichkeit vor.

Tenor