LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.12.2023
L 9 AS 2756/23 ER-B
Normen:
SGB III § 35; SGB II § 16 Abs. 1; SGB IX § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 08.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1649/23

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine an psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidende Person

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 2756/23 ER-B

DRsp Nr. 2024/1161

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine an psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidende Person

1. Ungeachtet der Tatsache, dass der Bundesagentur für Arbeit als zuständigem Rehabilitationsträger die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs obliegt, verbleibt die Entscheidungsbefugnis über die Leistungen, die für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht werden, bei den Jobcentern. 2. Die Beurteilung der Eignung betrifft sowohl die körperliche als auch die geistige Leistungsfähigkeit für die angestrebte Maßnahme und die spätere berufliche Tätigkeit und umfasst eine prognostische Komponente, die der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 35; SGB II § 16 Abs. 1; SGB IX § 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.