LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2019
L 16 R 256/19
Normen:
SGB IX § 49 Abs. 1; SGB IX § 49 Abs. 3; SGB IX § 56;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 706/18

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenEingangsverfahren in eine Werkstatt für behinderte MenschenMindestmaß wirtschaftlich verwertbarer ArbeitsleistungBeteiligung durch nützliche Arbeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 16 R 256/19

DRsp Nr. 2020/12876

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Eingangsverfahren in eine Werkstatt für behinderte Menschen Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung Beteiligung durch nützliche Arbeit

Von einem Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung kann ausgegangen werden, wenn der behinderte Mensch an der Herstellung der von einer Werkstatt für behinderte Menschen vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann; diese Art der Arbeitsleistung ist ausreichend, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheides wie folgt neu gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen zu erbringen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 49 Abs. 1; SGB IX § 49 Abs. 3; SGB IX § 56;

Tatbestand: