Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheides wie folgt neu gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen zu erbringen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
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