LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2021
26 Ta 1537/20
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; RVG § 48 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 11a Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 501
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 13726/20

Gewährung von Prozesskostenhilfe für einheitlichen RechtszugIsolierte Gewährung von Prozesskostenhilfe für VergleichAuswirkungen der Prozesskostenhilfe für Mediationsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 26 Ta 1537/20

DRsp Nr. 2021/9275

Gewährung von Prozesskostenhilfe für einheitlichen Rechtszug Isolierte Gewährung von Prozesskostenhilfe für Vergleich Auswirkungen der Prozesskostenhilfe für Mediationsverfahren

1. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Angesichts der gebotenen kostenrechtlichen Auslegung ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, grundsätzlich als besonderer Rechtszug zu behandeln (vgl. BGH 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16, Rn. 19). 2. Mehrere gebührenrechtlich selbständige Verfahrensabschnitte können zu einem einheitlichen Rechtszug iSv § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, wenn diese Verfahrensabschnitte bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach deren Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können. 3. Ob eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich zulässig ist, ist streitig (ablehnend: OLG Brandenburg 25. September 2006 - 9 WF 289/06, Rn. 6; Schultzky in: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO, Rn. 38; bejahend: OLG Zweibrücken 26. März 1985 - 6 WF 37/85, JurBüro 1985, 1418, mit ablehnender Anmerkung Mümmler; Musielak/Voit/Fischer, 18. Aufl. 2021, ZPO § 119 Rn. 5).