BVerfG - Beschluss vom 18.11.2009
1 BvR 2455/08
Normen:
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2010, 277
FamRZ 2010, 188
NJW 2010, 988
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 89/08
SG Marburg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 355/07

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur zeitgleichen Weiterbetreibung des Verfahrens bei Anhängigkeit einer Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren)

BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2455/08

DRsp Nr. 2010/1671

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur zeitgleichen Weiterbetreibung des Verfahrens bei Anhängigkeit einer Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Normenkette:

SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.

I.

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit November 2005 Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger legte der Berechnung der Rentenhöhe einen gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI um 0,108 gekürzten Zugangsfaktor zugrunde. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Beschwerdeführerin im Dezember 2007 Klage gegen die Kürzung des Zugangsfaktors und beantragte Prozesskostenhilfe. Zu diesem Zeitpunkt waren beim Bundessozialgericht bereits mehrere Revisionsverfahren zur Frage der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anhängig (B 5 R 32/07 R; B 5 R 88/07 R).

Der Rentenversicherungsträger und das Sozialgericht schlugen vor, das Klageverfahren der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der bereits beim Bundessozialgericht anhängigen Parallelverfahren ruhend zu stellen. Dies lehnte die Beschwerdeführerin ab.