Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Übergangsleistungen.
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