BSG - Beschluss vom 01.12.2022
B 2 U 67/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 253/20
SG Koblenz, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 18/18

Gewährung von VerletztenrenteVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 01.12.2022 - Aktenzeichen B 2 U 67/22 B

DRsp Nr. 2023/947

Gewährung von Verletztenrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Verletztenrente.