BSG - Beschluss vom 02.07.2007
B 2 U 41/07 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 224
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 403/05
SG Aurich, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 10/03

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 02.07.2007 - Aktenzeichen B 2 U 41/07 B

DRsp Nr. 2007/16222

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Sie kann jedoch nicht stillschweigend, sondern nur durch eine eindeutig verlautbarte Entscheidung gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der Kläger hat zur Begründung der Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keinen dieser Zulassungsgründe ausdrücklich benannt. Er rügt jedoch, das LSG habe seine Berufung wegen Versäumnis der Klagefrist zurückgewiesen, obwohl das Sozialgericht (SG) seine Klage nicht als verspätet angesehen habe und ihm damit konkludent Wiedereinsetzung gewährt habe. Dies ist als Rüge eines Verfahrensmangels wegen einer Verletzung des § 67 SGG über die Wiedereinsetzung iVm § 87 SGG über die Klagefrist anzusehen.