Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der Kläger hat zur Begründung der Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keinen dieser Zulassungsgründe ausdrücklich benannt. Er rügt jedoch, das LSG habe seine Berufung wegen Versäumnis der Klagefrist zurückgewiesen, obwohl das Sozialgericht (
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