VGH Hessen - Beschluss vom 23.05.2018
22 A 164/17.PV
Normen:
HPVG § 104;
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 807/16

Gewandmeister; Einstellung; Eingruppierung; künstlerisch Beschäftigte; Mitbestimmung; Personalrat; Tarifvertrag

VGH Hessen, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 22 A 164/17.PV

DRsp Nr. 2018/10851

Gewandmeister; Einstellung; Eingruppierung; künstlerisch Beschäftigte; Mitbestimmung; Personalrat; Tarifvertrag

Für die Anwendung des § 104 Abs. 3 HPVG kommt es maßgeblich darauf an, dass der einzelne betroffene Beschäftigte an dem letztlich zur Aufführung gebrachten Kunstwerk mit einem nicht völlig unbedeutenden Beitrag beteiligt ist. Nicht entscheidend ist, dass er überwiegend künstlerisch tätig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - vom 25. November 2016 - 23 K 807/16.WI.PV - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HPVG § 104;

Gründe

I.

Das Land Hessen betreibt das Staatstheater Wiesbaden als Regiebetrieb. Es ist ein Fünf-Sparten-Theater mit über 50 Produktionen pro Spielzeit sowie Gastspielen und Sonderveranstaltungen (www.staatstheater-wiesbaden.de).

Das Theater stellte 2016 sowohl einen neuen 1. Herrengewandmeister als auch eine neue 2. Herrengewandmeisterin ein. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Dienststelle, ihn bei der Einstellung und Eingruppierung des 1. Herrengewandmeisters zu beteiligen.