A.
In dem beim Arbeitsgericht Hagen am 11.02.1994 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob das Gericht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl bestellen muss.
Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine GmbH (künftig: Arbeitgeberin), mit Sitz in S., die mit ca. 45 Arbeitnehmern eine Armaturenfabrik betreibt. Die Antragstellerin des Verfahrens ist die IG Metall.
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