LAG Hamm - Beschluss vom 10.08.1994
3 TaBV 92/94
Normen:
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1995, 51
DB 1994, 2193
LAGE § 383 ZPO Nr. 1

Gewerkschaft: Zeugnisverweigerungsrecht des zuständigen Gewerkschaftssekretärs im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer

LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 3 TaBV 92/94

DRsp Nr. 2001/14507

Gewerkschaft: Zeugnisverweigerungsrecht des zuständigen Gewerkschaftssekretärs im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer

Ein Gewerkschaftssekretär darf als Zeuge in einem Verfahren, in dem die Arbeitgeberin Beteiligte ist, die Nennung der Namen der von der Arbeitgeberin beschäftigten gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer, die ihm aufgrund seiner Stellung als zuständiger Sekretär für den Betrieb bekannt geworden sind, verweigern, wenn die Arbeitnehmer damit nicht einverstanden sind. Insoweit steht dem Gewerkschaftssekretär ein Aussageverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu.

Normenkette:

ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Hagen am 11.02.1994 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob das Gericht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl bestellen muss.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine GmbH (künftig: Arbeitgeberin), mit Sitz in S., die mit ca. 45 Arbeitnehmern eine Armaturenfabrik betreibt. Die Antragstellerin des Verfahrens ist die IG Metall.