VG Freiburg - Beschluss vom 28.05.2019
5 K 1494/19
Normen:
GG Art. 6; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 50 Abs. 3 S. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

Gewöhnlicher Aufenthalt; Außergewöhnliche Härte; Individuellen Sondersituation; Mutter-Kind-Beziehung; Erfüllung der Ausreisepflicht; Ausweisungsinteresse; Ausnahmefall; Ermessen

VG Freiburg, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 5 K 1494/19

DRsp Nr. 2019/8621

Gewöhnlicher Aufenthalt; Außergewöhnliche Härte; Individuellen Sondersituation; Mutter-Kind-Beziehung; Erfüllung der Ausreisepflicht; Ausweisungsinteresse; Ausnahmefall; Ermessen

In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 31 AufenthG nicht vorliegen, weil das deutsche Kind einer in Deutschland wohnenden (drittstaatsangehörigen) Ausländerin und dessen (deutscher) Vater im nahegelegenen Ausland wohnen und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Ausländerin als leibliche und gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigter Mutter jedoch regelmäßig Kontakt mit ihrem Kind pflegt, kommt für die Ausländerin die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Das gilt namentlich dann, wenn der Vater wegen einer schweren und voraussichtlich langwierigen Erkrankung für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausfällt und das Kindeswohl die Betreuung durch die Mutter am Wohnort des Kindes erfordert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 20.03.2019 wird angeordnet.