Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Strafhaft
BSG, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 4 RA 38/90
DRsp Nr. 1998/7744
Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Strafhaft
1. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person, die sich aufgrund rechtskräftiger Verurteilung lebenslänglich in Strafhaft befindet, am Ort der Strafverbüßung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]