Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil dieses Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht ist (im Ergebnis) zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin entgegen der von den Antragstellern weiterhin vertretenen Auffassung für die begehrte "Aufhebung der Auflage hinsichtlich der Wohnsitzbeschränkung auf das Bundesland Thüringen" nicht zuständig ist.
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