OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2020
18 E 285/19
Normen:
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8022/18

Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 18 E 285/19

DRsp Nr. 2020/15114

Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich

Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil dieses Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Verwaltungsgericht ist (im Ergebnis) zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin entgegen der von den Antragstellern weiterhin vertretenen Auffassung für die begehrte "Aufhebung der Auflage hinsichtlich der Wohnsitzbeschränkung auf das Bundesland Thüringen" nicht zuständig ist.