BSG - Beschluß vom 08.12.1998
B 2 U 160/98 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Ggrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen B 2 U 160/98 B

DRsp Nr. 1999/9252

Ggrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG geltend macht, so ist eine klare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage erforderlich. Die "Frage der Treuwidrigkeit im Verhältnis zu § 44 Abs. 4 SGB" läßt nicht eindeutig erkennen, welche Rechtsfrage gemeint ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß zumindest ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.