SG Hamburg - Urteil vom 09.02.2006
S 9 RJ 896/03
Normen:
FRG; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 § 247 Abs. 3 S. 1 § 35 § 50 Abs. 1 Nr. 1 § 51 Abs. 1 § 51 Abs. 4 § 55 Abs. 1 S. 2 ; WGSVG § 3 Abs. 1 ; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Ghettoarbeit als rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

SG Hamburg, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen S 9 RJ 896/03

DRsp Nr. 2007/20768

Ghettoarbeit als rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

1. Rechtsgrundlage für Arbeit ist das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zustande kommt das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Typisch ist mithin, dass auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden. Nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten Inhalt ist das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein Austausch wirtschaftlicher Werte i.S. einer Gegenseitigkeitsbeziehung (hier zur Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss und zur Entgeltlichkeit der Beschäftigung im Ghetto Piotrkow).