LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2022
26 Ta 121/22
Normen:
ArbnErfG § 4 Abs. 2; ArbnErfG § 39 Abs. 1; ArbGG § 2; PatG § 143;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 653
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 8996/21

Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines SchriftsatzesErhöhte Darlegungslast für Nachweis der technischen Unmöglichkeit der elektronischen SchriftsatzübermittlungAnwaltliche Versicherung als Nachweis der GlaubhaftmachungZuständigkeit des Patentgerichts für Streitigkeiten über ArbeitnehmererfindungIsoliertes Prozesskostenhilfeverfahren bei streitigem Rechtsweg

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 26 Ta 121/22

DRsp Nr. 2022/16105

Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes Erhöhte Darlegungslast für Nachweis der technischen Unmöglichkeit der elektronischen Schriftsatzübermittlung Anwaltliche Versicherung als Nachweis der Glaubhaftmachung Zuständigkeit des Patentgerichts für Streitigkeiten über Arbeitnehmererfindung Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren bei streitigem Rechtsweg

1. § 46 g Satz 4 ArbGG verlangt, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft gemacht wird. Nur dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, kann die Glaubhaftmachung noch nachgeholt werden (BT-Drs. 17/12634 S. 28; Ory/Weth-Natter in: jurisPK-ERV Band 2 § 46g ArbGG (Stand: 4. Januar 2022), Rn. 28). 2. Für den Einreichenden, der sich auf die zweite Handlungsalternative beruft, besteht insoweit eine erhöhte Darlegungslast (Schwab/Weth-Herberger § 46g ArbGG, Rn. 26).