BAG - Urteil vom 08.03.1995
5 AZR 869/93
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG § 112, § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 123 zu § 242 BGB
BB 1995, 1196
BB 1995, 1851
DB 1995, 1239
DRsp VI(604)200c
EzA § 242 BGB Nr. 62
NJW 1995, 3140
NZA 1995, 675
SAE 1996, 416
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 368/93
ArbG Darmstadt - Urteil vom 30. Oktober 1992 - 3/1 Ca 193/92 ,

Gleichbehandlung bei Abfindungszahlungen auf einzelvertraglicher Grundlage

BAG, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 869/93

DRsp Nr. 1995/5718

Gleichbehandlung bei Abfindungszahlungen auf einzelvertraglicher Grundlage

»Zahlt der Arbeitgeber wegen der Verlegung seines Betriebs Abfindungen auf vertraglicher Grundlage an ausscheidende Arbeitnehmer, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er Arbeitnehmer von Zahlungen ausschließt, die bereits geraume Zeit vor dem Umzugstermin aufgrund von Eigenkündigungen ausscheiden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG § 112, § 75 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Abfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten, bei der kein Betriebsrat bestand, seit 1986 in deren Hauptverwaltung in Z beschäftigt. Die Beklagte teilte ihren Beschäftigten Anfang 1991 mit, daß sie Anfang 1993 die Hauptverwaltung nach K bei T verlegen werde. Sie unterbreitete allen Mitarbeitern, auch dem Kläger, im Hinblick "auf den Zusammenschluß V/Z" mit Schreiben vom 27. Mai 1991 ein "Übernahmeangebot" für einen weiteren Einsatz in K. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an. Die Beklagte leitete ihm eine von ihr verfaßte "Regelung für Mitarbeiter der Hauptverwaltung Z, die aufgrund des Umzuges ihren Arbeitsplatz verlieren" vom 1. August 1991 zu. Darin heißt es:

"1. Ziel

Ziel der Regelung ist der Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die sich durch die erforderliche Verlagerung der V - Hauptverwaltung von Z nach K bei T ergeben.