Die Parteien streiten um eine Abfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten, bei der kein Betriebsrat bestand, seit 1986 in deren Hauptverwaltung in Z beschäftigt. Die Beklagte teilte ihren Beschäftigten Anfang 1991 mit, daß sie Anfang 1993 die Hauptverwaltung nach K bei T verlegen werde. Sie unterbreitete allen Mitarbeitern, auch dem Kläger, im Hinblick "auf den Zusammenschluß V/Z" mit Schreiben vom 27. Mai 1991 ein "Übernahmeangebot" für einen weiteren Einsatz in K. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an. Die Beklagte leitete ihm eine von ihr verfaßte "Regelung für Mitarbeiter der Hauptverwaltung Z, die aufgrund des Umzuges ihren Arbeitsplatz verlieren" vom 1. August 1991 zu. Darin heißt es:
"1. Ziel
Ziel der Regelung ist der Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die sich durch die erforderliche Verlagerung der V - Hauptverwaltung von Z nach K bei T ergeben.
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