BAG - Urteil vom 20.11.1996
5 AZR 645/95
Normen:
BGB § 611 ; BetrAVG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
BAGE 84, 331
BB 1997, 267
DB 1997, 683
NJW 1997, 2836
NZA 1997, 312
VersR 1997, 1383
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 19.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 513/93
LAG Niedersachsen, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 746/94

Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 645/95

DRsp Nr. 1997/473

Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung

»Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn eine Sozialeinrichtung der Post nur ehemaligen Postbeamten, um diese als Arbeitnehmer zu gewinnen, zusätzlich zum Arbeitsentgelt die Prämien für eine Direktversicherung zahlt, anderen Arbeitnehmern aber nicht.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrAVG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, seit 1986 bei dem Beklagten im Außendienst beschäftigt, verlangt eine zusätzliche Vergütung von 200,-- DM monatlich.

Der Beklagte ist eine Sozialeinrichtung der Post (anerkannte Selbsthilfeeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost gemäß Art. 1 § 26 Abs. 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 - BGBl I S. 2325, 2330 in Verb. mit Buchst. B 2. der Anlage zu § 26). Er betreibt Geschäfte der Lebensversicherung. Versicherte Mitglieder sind zu mehr als 90 % Postangehörige und nahe oder im Haushalt mitwohnende Verwandte von Postangehörigen.