LAG Bremen - Urteil vom 22.01.2009
3 Sa 153/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2009, 282
AuR 2009, 322
DB 2009, 1357
ZIP 2009, 1388
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8054/08

Gleichbehandlung bei der Gestaltung von Sozialplänen; Abfindung bei einseitiger Freistellung des Arbeitnehmers durch Insolvenzverwalter trotz Ablehnung eines Angebots zum Übertritt in Transfergesellschaft

LAG Bremen, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 153/08

DRsp Nr. 2009/13495

Gleichbehandlung bei der Gestaltung von Sozialplänen; Abfindung bei einseitiger Freistellung des Arbeitnehmers durch Insolvenzverwalter trotz Ablehnung eines Angebots zum Übertritt in Transfergesellschaft

1. Die Betriebsparteien haben bei der Gestaltung von Sozialplänen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern aus Sozialplanleistungen ist nur zulässig, wenn hierfür unter Beachtung des Zwecks eines Sozialplans gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein sachlicher Grund besteht. 2. Wird ein Teil der Belegschaft bis zu einer Betriebsschließung in der Insolvenz tatsächlich weiterbeschäftigt und haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sozialplanabfindung, so darf ein Arbeitnehmer, der vom Insolvenzverwalter unter Fortzahlung der Vergütung einseitig freigestellt wird, nicht deswegen von Sozialplanleistungen ausgenommen werden. Die Vergütung kann nicht als Leistung zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten, angesehen werden.