LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2005
2 Sa 478/05
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 648/05

Gleichbehandlung bei Einmalzahlungen mit Stichtagsregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 478/05

DRsp Nr. 2005/20036

Gleichbehandlung bei Einmalzahlungen mit Stichtagsregelung

1. Werden Einmalzahlungen unter Anwendung einer Stichtagsregelung gewährt, wirken diese typisierend und bringen daher in einem gewissen zeitlichen Rahmen Ungleichbehandlungen hervor.2. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers, selbst die Kriterien für eine übertarifliche freiwillige Leistung festzulegen.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung, die der Kläger zuletzt noch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung herleitet.

Der Kläger war seit dem 03.05.1976 im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung als Arbeiter beschäftigt. Am 17.03.2003 schlossen die Parteien eine Vereinbarung - gestützt auf § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 28.07.2001 (im Folgenden: TV UmBw) -, wonach der am 12.09.1945 geborene Kläger ab dem 01.05.2003 von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde und die Beklagte ihm 72 Prozent des letzten Bruttogehaltes bis zum Rentenbezug gewährt.