BAG - Urteil vom 23.02.2011
5 AZR 83/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 559;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 335/08
ArbG Magdeburg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 76/08

Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung; Darlegungslast und Offenlegungspflicht des Arbeitgebers; Keine Präklusion mit Differenzierungsgründen

BAG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 83/10

DRsp Nr. 2011/9416

Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung; Darlegungslast und Offenlegungspflicht des Arbeitgebers; Keine Präklusion mit Differenzierungsgründen

1. Die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Gründe der von ihm vorgenommenen Differenzierung dem Arbeitnehmer - vorprozessual - mitgeteilt hat. Eine materiell-rechtliche oder prozessuale Präklusion des Arbeitgebers mit Differenzierungsgründen tritt nicht ein. Ob der Arbeitgeber einen "nachgeschobenen" Differenzierungsgrund nur "vorschiebt" ist keine Frage der Präklusion, sondern der Tatsachenfeststellung. 2. Hat der Arbeitgeber bei der Gewährung einer freiwilligen Entgelterhöhung Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt, ist er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet, sowohl sämtliche Zwecke seiner freiwilligen Leistung als auch die Grundsätze ihrer Verteilung substantiiert offenzulegen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 2009 - 3 Sa 335/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 559;

Tatbestand: