LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2005
15 Sa 120/05
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2821/05

Gleichbehandlung bei genereller Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 120/05

DRsp Nr. 2006/21441

Gleichbehandlung bei genereller Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich

1. Wird eine generelle Gehaltserhöhung zum Zwecke des Inflationsausgleiches und damit nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, ist es der Arbeitgeberin verwehrt, davon diejenige Gruppe von Arbeitnehmer auszunehmen, die eine Vereinheitlichungsofferte nicht angenommen hat.2. Die Gewährung eines Geldbetrages zum Zwecke des Kaufkraftausgleiches kann nicht davon abhängig gemacht werden, welcher Vertragstyp die Vertragsparteien bindet.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Gehaltserhöhungsbeträge aus den Jahren 2004 und 2005. Mit ihrer Widerklage begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, ab Juli 2005 keine Gehaltserhöhungen zu schulden.

Der Kläger ist im Jahr 1977 in die Dienste der Firma D. getreten. Deren Nachfolgerin war die Firma C. . Diese war durch einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge der Metallindustrie Süd-Württemberg/Süd-Baden und im Entgeltbereich an die der Bayerischen Metallindustrie gebunden.