BAG - Urteil vom 17.11.1998
1 AZR 147/98
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung, Gratifikation); GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 162 zu § 24 BGB Gleichbehandlung
AP Nr. 162 zu § 24 BGB Gleichbehandlung
AP Nr. 162 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
AuA 1999, 274
BB 1999, 692
DB 1999, 637
DRsp VI(604)217a
DStR 1999, 911
NJW 1999, 2062
NZA 1999, 606
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1143/97
ArbG Minden - 29.4.1997 - 1 Ca 2116/96 ,

Gleichbehandlung bei Gratifikationen

BAG, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 147/98

DRsp Nr. 1999/3399

Gleichbehandlung bei Gratifikationen

»Die Begründung und Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) spricht dafür, den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auf den Betrieb zu beschränken, sondern betriebsübergreifend auf das ganze Unternehmen zu erstrecken.«

Normenkette:

BGB § 242 (Gleichbehandlung, Gratifikation); GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Sonderzahlungen für 1996 hat.

Die Beklagte betreibt sechs Kliniken, darunter die S.-Klinik in Bad ... mit rund 150 Arbeitnehmern. Dort und in vier weiteren Kliniken ist jeweils ein Betriebsrat gewählt. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Der Kläger ist seit 1980 als Psychologe in der S.-Klinik beschäftigt. In seinem Formular-Arbeitsvertrag ist u.a. folgendes bestimmt:

"§ 8

Weihnachtsgratifikation u. Sonderzahlungen

1. Soweit der Arbeitgeber allgemein eine Weihnachtsgratifikation oder Sonderzahlung gewährt, erhält der Arbeitnehmer sie ebenfalls.

2. Der Arbeitnehmer erkennt an, daß die Gratifikation und die Sonderzahlung freiwillig gezahlt werden und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst."