LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2005
8 Sa 484/05
Normen:
BGB § 242 § 611 ; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 112
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 1897/04 - 13.05.2005,

Gleichbehandlung bei Sonderzahlung im befristeten Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 484/05

DRsp Nr. 2006/1754

Gleichbehandlung bei Sonderzahlung im befristeten Arbeitsvertrag

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift als Anspruchsgrundlage ein, wenn der Arbeitgeber nach einer von ihm selbst geschaffenen Ordnung verfährt, indem er Leistungen gewährt, ohne zu ihnen verpflichtet zu sein.2. Enthält der Arbeitsvertrag im Hinblick auf Sonderzahlungen die Formulierung "Zeitanteile (= pro rata temporis)", soll eine Sonderzahlung trotz ihrer Freiwilligkeit auch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honorieren; war die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der Befristung ganzjährig beschäftigt, kann sie trotz der Freiwilligkeitsregelung nicht von der Zahlung ausgenommen werden.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem am 11.11.2004 eingeleiteten Klageverfahren um die Verpflichtung der verklagten Arbeitgeberin auf Zahlung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Gratifikation sowie einer zusätzlichen Leistung aus einer Nebenabsprache zur vorhandenen Gehaltsregelung.