Die Parteien streiten darum, ob der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben wird.
Der 56 Jahre alte Kläger ist seit dem 2. September 1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der U-GmbH, und der Beklagten beschäftigt. In einem Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1980 heißt es, der Kläger werde bei Eingruppierung in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für das private Güterverkehrsgewerbe im Land Nordrhein-Westfalen als "Lagerarbeiter (Zweitb.)" beschäftigt. Derzeit erhält der Kläger einen Tarifstundenlohn von 14,48 DM. Er arbeitet seit Beginn des Arbeitsverhältnisses regelmäßig je Arbeitstag an sechs Stunden, und zwar zwischen 16.00 und 22.00 Uhr. Tagsüber geht er in einem anderen Arbeitsverhältnis einer Vollbeschäftigung als gewerblicher Arbeitnehmer nach.
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