BAG - Urteil vom 22.11.1994
3 AZR 349/94
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG
BAGE 78, 288
BB 1995, 2011
BB 1995, 832
BB 1995, 832, 2011
DB 1995, 930
DRsp VI(610)252c
EzA § 1 BetrAVG Nr. 6
MDR 1995, 724
NZA 1995, 733
SAE 1996, 262
ZIP 1995, 668
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1856/93
ArbG Düsseldorf, vom 24.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5269/93

Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 349/94

DRsp Nr. 1995/4468

Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

»Es verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, Arbeitnehmer allein deshalb aus einem betrieblichen Versorgungswerk auszunehmen, weil sie in einem zweiten Arbeitsverhältnis stehen. Für eine solche Benachteiligung gibt es keinen sachlich rechtfertigenden Grund.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben wird.

Der 56 Jahre alte Kläger ist seit dem 2. September 1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der U-GmbH, und der Beklagten beschäftigt. In einem Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1980 heißt es, der Kläger werde bei Eingruppierung in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für das private Güterverkehrsgewerbe im Land Nordrhein-Westfalen als "Lagerarbeiter (Zweitb.)" beschäftigt. Derzeit erhält der Kläger einen Tarifstundenlohn von 14,48 DM. Er arbeitet seit Beginn des Arbeitsverhältnisses regelmäßig je Arbeitstag an sechs Stunden, und zwar zwischen 16.00 und 22.00 Uhr. Tagsüber geht er in einem anderen Arbeitsverhältnis einer Vollbeschäftigung als gewerblicher Arbeitnehmer nach.