LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2014
16 Sa 388/14
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
ZIP 2015, 144
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 138/14

Gleichbehandlung tarifgebundener und tarifungebundener ArbeitnehmerTarifliche Ansprüche aufgrund betrieblicher ÜbungFolgen einer Gleichstellungsabrede

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 388/14

DRsp Nr. 2014/17393

Gleichbehandlung tarifgebundener und tarifungebundener Arbeitnehmer Tarifliche Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung Folgen einer Gleichstellungsabrede

Behandelt ein Arbeitgeber die nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter in allen arbeitsrechtlichen Belangen genauso wie einen tarifgebundenen Mitarbeiter, hat der nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf tarifliche Leistungen erworben. Dieser Anspruch umfasst jedoch nur solche Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Tarifgebundenheit den gewerkschaftlich organisierten Kollegen auch schuldet (Gleichstellungsabrede). Um das Verhalten des Arbeitgebers abweichend vom Regelfall als Angebot zur Einbeziehung eines bestimmten Tarifvertrages oder als Bezugnahme nur auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge zu verstehen, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte. Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, führt der Abschluss eines Haussanierungstarifvertrages, der einen Anspruch auf tarifliche Sonderleistungen ausschließt, dazu, dass auch der tarifungebundene Arbeitnehmer keinen Anspruch nach dem einschlägigen Flächenmanteltarifvertrag (hier: Manteltarifvertrag der Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer) hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.03.2014 - - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.