BAG - Urteil vom 15.04.2003
9 AZR 548/01
Normen:
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte-Ost §§ 2 1 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 40
AuR 2003, 356
BAGE 106, 28
MDR 2003, 1117
NJ 2003, 615
NZA 2004, 494
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 452/2000
ArbG Gera, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 408/2000

Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter; Auslegung des TV Urlaubsgeld Ang-O; Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 548/01

DRsp Nr. 2003/10095

Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter; Auslegung des TV Urlaubsgeld Ang-O; Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst

»1. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O, wonach Teilzeitbeschäftigte als Urlaubsgeld nur den Teil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. 2. Da das tarifliche Urlaubsgeld des Öffentlichen Dienstes auch die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt, ist es zulässig, es anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen.«

Orientierungssätze: 1. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O, wonach Teilzeitbeschäftigte als Urlaubsgeld nur den Teil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. 2. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft.