BAG - Urteil vom 12.03.1996
3 AZR 993/94
Normen:
EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 24; Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost § 3; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 134
AuA 1997, 394
BB 1996, 1512
DB 1996, 2085
NZA 1996, 939
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 03.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 102/93
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 21. Juni 1994 - 14 Sa 52/94 -,

Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost

BAG, Urteil vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 993/94

DRsp Nr. 1996/28403

Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost

»1. § 3 des Versorgungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost in den bis zum 31. März 1991 geltenden Fassungen war wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, soweit er Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) ausnahm, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden oder weniger als die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten betrug. 2. Arbeitnehmer, die aufgrund entsprechend geringer Wochenarbeitszeiten nicht bei der VAP versichert worden waren, haben gegen die Deutsche Bundespost und deren Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Verschaffung von Versorgungsleistungen, wie er ihnen zustünde, wenn sie auch in diesen Zeiten mit geringerem Beschäftigungsumfang versichert worden wären (Bestätigung der Senatsurteile vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, sowie vom 16. Januar 1996 - 3 AZR 767/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).