LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2004
3 Sa 1312/04
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 Alt. 1 ; AV Lohnempfänger § 2 § 4 ; BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 4 (n.F.) ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 148
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2913/02

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 1312/04

DRsp Nr. 2005/5482

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung

1. Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb über die einzelvertraglichen Abreden hinaus nach von ihm gesetzten Regeln freiwillige Leistungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.2. § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG (n.F.)stellt klar, dass im Bereich des Betriebsrentenrechts der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung hat.3. Grundsätzlich kann eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen wegen eines nachvollziehbar unterschiedlichen Interesses an fortdauernder Betriebstreue der betroffenen Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) gerechtfertigt sein; ein solches nachvollziehbares unterschiedliches Interesse in Bezug auf eine Gruppenzugehörigkeit hat der Arbeitgeber darzulegen.4. Ist der Ausschluss eines Arbeitnehmers von der Leistung rechtsunwirksam, kann der zu Unrecht übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden; der Verstoß einer Regelung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz führt im Ergebnis dazu, dass an den Arbeitnehmer das Ruhegeld gezahlt werden muss, dass der Arbeitgeber der begünstigten Personengruppe schuldet.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 Alt. 1 ;