BAG - Urteil vom 21.01.2003
9 AZR 4/02
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; TzBFG § 4 Abs. 1 ; ATG § 1 Abs. 1 ; TVATZ Präambel; Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg § 2 Abs. 2 ; VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte Brandenburg Ziff. 8; BAT-O § 34 ; BAT-O Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte 2 l I Nr. 3;
Fundstellen:
AuA 2003, 51
AuR 2003, 317
BAGE 104, 272
NJ 2003, 444
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 410/01
ArbG Potsdam, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 193/01

Gleichbehandlung von Arbeitszeitregelungen bei Lehrkräften - Anspruch auf altersabhängige Pflichstundenermäßigung für ältere Lehrkräfte; Ungleichbehandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 4/02

DRsp Nr. 2003/8606

Gleichbehandlung von Arbeitszeitregelungen bei Lehrkräften - Anspruch auf altersabhängige Pflichstundenermäßigung für ältere Lehrkräfte; Ungleichbehandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit

»1. Der Ausschluß der Lehrkräfte in Altersteilzeit nach Ziff. 8 Abs. 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte Brandenburg aus der altersabhängigen Pflichtstundenermäßigung ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. 2. Es gibt für die unterschiedliche Behandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit gegenüber allen anderen voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften keine sachliche Rechtfertigung. 3. Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist auf den Zweck der Leistung abzustellen. Die Ermäßigung aus Alters- gründen wird ausschließlich zum Ausgleich der besonderen altersbedingten Belastungen im Unterricht gewährt. Die Altersteilzeit soll Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.«

Orientierungssätze: 1. Der Ausschluß der Lehrkräfte in Altersteilzeit nach Ziff. 8 Abs. 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte Brandenburg aus der altersabhängigen Pflichtstundenermäßigung ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.