VG Ansbach - Beschluß vom 23.11.1994
AN 12 K 94.00914
Normen:
BayLbV § 13 Abs. 2 ; BRRG § 7 ; EG-Vertrag Art. 119 Art. 177 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 33 Abs. 2 ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) Art. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuroAS 1995, 36
NJW 1995, 1512
PersR 1995, 229
ZBR 1995, 116

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung des Dienstalters

VG Ansbach, Beschluß vom 23.11.1994 - Aktenzeichen AN 12 K 94.00914

DRsp Nr. 2004/10618

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung des Dienstalters

»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgenden Fragen: 1. Ist Artikel 119 EWG-Vertrag auf Beamte anwendbar? 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Liegt ein Verstoß gegen Artikel 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates in Form der "mittelbaren Diskriminierung von Frauen" vor, wenn § 13 Absatz 2 Satz 2 LbV vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden? 3. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie 76/207/EWG des Rates in Form der "mittelbaren Diskriminierung von Frauen" hinsichtlich des Zugangs zum beruflichen Aufstieg (Beförderung) vor, wenn § 13 Absatz 2 Satz 2 LbV vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden?«

Normenkette:

BayLbV § 13 Abs. 2 ; BRRG § 7 ; EG-Vertrag Art. 119 Art. 177 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 33 Abs. 2 ;