EuGH - Urteil vom 09.09.2003
Rs C-25/02
Normen:
GG Art. Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABL. L 39, S. 40); Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABL. L 267, S. 26) Art. 5 ; Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABL. L 165, S. 1) Art. 34 ;
Fundstellen:
NVwZ 2004, 208
NZA 2003, 1137
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 10.98
BVerfG, vom 09.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 1036/99
BVerwG, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 7.01

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinien 86/457/EWG und 93/16/EWG - Erfordernis, im Rahmen einer Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung zu absolvieren

EuGH, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen Rs C-25/02

DRsp Nr. 2004/8211

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinien 86/457/EWG und 93/16/EWG - Erfordernis, im Rahmen einer Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung zu absolvieren

[Katharina Rinke gegen Ärztekammer Hamburg] 1. Die Beachtung des Verbotes mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ist eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Handlung der Gemeinschaftsorgane. 2. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Bestimmung in den Artikeln 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, wonach die Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin einige Abschnitte in Vollzeit umfassen muss, beeinträchtigen könnte.

Normenkette:

GG Art. Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABL. L 39, S. 40);