LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2009
6 Sa 818/09
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 362; BGB § 422; BGB § 611 Abs. 1; AVB 1989 § 24 Abs. 1; EG Art. 141;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg -, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1745/08

Gleichbehandlung von Mann und Frau bei Beginn abschlagsfreier betrieblicher Altersrente; unmittelbare Inanspruchnahme der Pensionskasse auf benachteiligungsfreie Zahlung betrieblicher Altersversorgung; unbeachtlicher Erfüllungseinwand bei Leistungsverpflichtung der Arbeitgeberin aus zusätzlicher Direktzusage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 818/09

DRsp Nr. 2010/1886

Gleichbehandlung von Mann und Frau bei Beginn abschlagsfreier betrieblicher Altersrente; unmittelbare Inanspruchnahme der Pensionskasse auf benachteiligungsfreie Zahlung betrieblicher Altersversorgung; unbeachtlicher Erfüllungseinwand bei Leistungsverpflichtung der Arbeitgeberin aus zusätzlicher Direktzusage

1. Die Pensionskasse kann bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung eines Mannes (Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente) unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden. 2. Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers aus einer zusätzlichen Direktzusage beinhalten nicht die Erfüllung des Anspruchs gegenüber einer Pensionskasse bzw. des damit im Zusammenhang stehenden Verschaffungsanspruchs des Arbeitgebers aus der Pensionszusage, die über die Pensionskasse abgewickelt wird.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.05.2009 - 3 Ca 1745/08 - unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts vom 16.02.2009 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: