LAG Köln - Urteil vom 08.12.2021
11 Sa 233/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5380/20

Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der betrieblichen AltersversorgungKeine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vollzug gesetzlicher Rechtsfolgen

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 233/21

DRsp Nr. 2022/9371

Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der betrieblichen Altersversorgung Keine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vollzug gesetzlicher Rechtsfolgen

1. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Betriebsrentenrecht hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schon kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. 2. Vollzieht der Arbeitgeber nur die sich aus § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ergebenden gesetzlichen Rechtsfolgen, so trifft er keine eigene verteilende Entscheidung. Dies aber wäre Voraussetzung für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2021 - 8 Ca 5380/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine streitige Versorgungsanwartschaft.