LAG Hamburg - Urteil vom 11.01.2018
7 Sa 101/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; RTV § 15 Nr. 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 312/16

Gleichheitswidrige Kürzung tariflicher Kündigungsfristen bei Abschluss eines Sozialplans

LAG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 101/17

DRsp Nr. 2018/4579

Gleichheitswidrige Kürzung tariflicher Kündigungsfristen bei Abschluss eines Sozialplans

1. Grundsätzlich liegt es in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, Kündigungsfristen abzukürzen und für alle Arbeitnehmer gleich lange Kündigungsfristen vorzusehen. Allerdings liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn die sonst geltenden, von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängigen tariflichen Kündigungsfristen einheitlich erheblich verkürzt werden für den Fall, dass ein Sozialplan abgeschlossen worden ist. Allein der Umstand, dass ein Sozialplan gegeben ist, kann die Ungleichbehandlung nicht in angemessener Form rechtfertigen. 2. Werden von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige tarifliche Kündigungsfristen einheitlich für den Fall, dass ein Sozialplan abgeschlossen worden ist, erheblich abgekürzt, liegt zugleich ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen §§ 7, 1 AGG vor.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 (4 Ca 312/16) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. November 2016 nicht zum 31. Dezember 2016, sondern zum 31. Dezember 2017 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; AGG § 3 Abs. 2;