LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.11.2005
2 Sa 50/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV (Zeitarbeit) § 8.6 ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 214
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 482/04

Gleichheitswidrige Verrechnung von Aufwendungsersatz mit Bruttolohn - Unternehmensbezogenheit des Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 50/05

DRsp Nr. 2006/1512

Gleichheitswidrige Verrechnung von Aufwendungsersatz mit Bruttolohn - Unternehmensbezogenheit des Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht nur betriebsbezogen sondern beansprucht innerhalb desselben Unternehmens auch betriebsübergreifende Geltung.2. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz dann anzuwenden, wenn ein Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt oder wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt.3. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Anwendung des § 8.6 MTV ist dann nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmer unterschiedlicher Niederlassungen vom Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum bei gleichen Arbeitsbedingungen zusammen eingesetzt werden.4. Da § 8.6 MTV an das tarifliche Bruttoentgelt anknüpft und eine prozentuale Verrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen zulässt, kann der unterschiedlicher Tariflohn nicht die Entscheidung des Arbeitgebers rechtfertigen, bei dem Arbeitnehmer mit höherem Tariflohn 25 % des Bruttoentgeltes zu verrechnen und bei dem Arbeitnehmer mit niedrigerem Tariflohn auf eine Verrechnung zu verzichten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV (Zeitarbeit) § 8.6 ; BGB § 670 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um weitere Vergütung im Zeitraum Mai bis November 2004.