Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.11.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2010 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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