I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeit, in der die Klägerin während ihres Beamtenverhältnisses ohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist, als anwartschaftsbegründende Zeit für den Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) gemäß §
Die Klägerin war bis zum 10. Juni 1986 Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen (Sonderschullehrerin). Sie war jedoch auf ihren Antrag ab 1. Februar 1983 bis zu ihrem Ausscheiden in ausdehnender Anwendung von §
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