LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2020
26 TaBVGa 1498/20
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 107
EzA-SD 2021, 13
NZA-RR 2021, 183
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 12/20

Gleichwertige Rechtsstellung aller Inhaber innerhalb des GemeinschaftsbetriebsKeine Rechtsänderung bei bloßem virtuellen GemeinschaftsbetriebGeltendmachung des Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats keine Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz zur Verhinderung der StellenbesetzungKein Recht des Betriebsrats zur Verhinderung unternehmerischer EntscheidungenRecht zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats bei Verstößen gegen AÜG oder Tarifvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 26 TaBVGa 1498/20

DRsp Nr. 2021/1837

Gleichwertige Rechtsstellung aller Inhaber innerhalb des Gemeinschaftsbetriebs Keine Rechtsänderung bei bloßem virtuellen Gemeinschaftsbetrieb Geltendmachung des Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats keine Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz zur Verhinderung der Stellenbesetzung Kein Recht des Betriebsrats zur Verhinderung unternehmerischer Entscheidungen Recht zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats bei Verstößen gegen AÜG oder Tarifvertrag

1. In einem Gemeinschaftsbetrieb sind regelmäßig alle Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht Beteiligte, da sie in ihrer möglichen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung (Arbeitgeberstellung) unabhängig davon betroffen sind, welches Unternehmen aus den Anträgen tatsächlich verpflichtet werden soll. Im Gemeinschaftsbetrieb sind Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht alle Unternehmen, die sich zur einheitlichen Leitung des Betriebs verbunden haben (vgl. BAG 29. September 2004 1 ABR 39/03, zu B I 2 a der Gründe). 2. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen dient der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14, mwN; LAG Rheinland-Pfalz 22. März 2018 - 4 TaBV 20/17, Rn. 26).