BAG - Beschluß vom 29.09.2004
1 ABR 39/03
Normen:
BetrVG § 101 S. 1 § 99 Abs. 1 S. 1 § 95 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ZPO § 559 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2005, 199
BAGE 112, 100
BAGReport 2005, 152
DB 2005, 951
NZA 2005, 420
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 76/02
ArbG Köln, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 248/01

Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb - Beteiligung am Beschlussverfahren zur Wirksamkeit von Arbeitgebermaßnahmen

BAG, Beschluß vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 39/03

DRsp Nr. 2005/3297

Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb - Beteiligung am Beschlussverfahren zur Wirksamkeit von Arbeitgebermaßnahmen

»Führen mehrere Unternehmen mit jeweils weniger als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam einen Betrieb, in dem insgesamt mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist die Vorschrift des § 99 BetrVG auf Versetzungen in diesem Betrieb analog anwendbar.«

Orientierungssätze:1. An einem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit von Arbeitgebermaßnahmen im Gemeinschaftsbetrieb sind alle den Betrieb führenden Unternehmen beteiligt.2. Die in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung eines Beteiligten kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden. Der Verfahrensfehler der Vorinstanzen wirkt sich nur im Falle einer darauf gestützten, ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge aus.